BFH - Beschluss vom 05.09.2005
IV B 155/03
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 98
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 188/2000

NZB: nachgereichter Schriftsatz, Schluss der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen IV B 155/03

DRsp Nr. 2005/19080

NZB: nachgereichter Schriftsatz, Schluss der mündlichen Verhandlung

1. Schriftsätze, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht werden, sind grds. nicht mehr zu berücksichtigen. Das FG muss aber darüber beschließen, ob es aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes die mündliche Verhandlung wieder eröffnet oder diese nicht für geboten erachtet.2. Es reicht aus, wenn das FG seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, im Urteil selbst begründet.

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Rechtsmittel hinsichtlich der Streitjahre 1989 und 1990 mit Schriftsatz vom 16. September 2003 zurückgenommen. Das Verfahren war insoweit entsprechend §§ 125 Abs. 1 und 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.

II. Von der Darstellung des Tatbestands wird im Übrigen (Streitjahr 1991) gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Die Beschwerde ist hinsichtlich des Streitjahres 1991 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).