I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Rechtsmittel hinsichtlich der Streitjahre 1989 und 1990 mit Schriftsatz vom 16. September 2003 zurückgenommen. Das Verfahren war insoweit entsprechend §§ 125 Abs. 1 und 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.
II. Von der Darstellung des Tatbestands wird im Übrigen (Streitjahr 1991) gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Die Beschwerde ist hinsichtlich des Streitjahres 1991 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).
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