BFH - Beschluss vom 12.10.2006
VII B 85/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZKDV Art. 912f ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 520
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 357/02

NZB: nachträgliche Ausfuhrbestätigung

BFH, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen VII B 85/06

DRsp Nr. 2007/803

NZB: nachträgliche Ausfuhrbestätigung

1. Kann sich eine für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage in einem angestrebten Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen, fehlt es an der Klärungserwartung, so dass diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat.2. Eine nachträgliche Ausfuhrbestätigung in Anknüpfung an Art. 912f ZKDV zu erteilen, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Ausführer die unterlassene Vorlage des Kontrollexemplars bei Ausfuhr nicht als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZKDV Art. 912f ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im September 2001 eine Sendung Weißzucker bei einem Zollamt im Bezirk des Hauptzollamts L zur Ausfuhr angemeldet. Es war vorgesehen, dass die Ware über den Freihafen Hamburg die Gemeinschaft verlässt. Der Ausgang der Ware ist jedoch von dem dafür zuständigen Zollamt (ZA) zunächst nicht urkundlich bestätigt worden, weil diesem bei der --angeblich durchgeführten-- Gestellung der Ware das Kontrollexemplar T5 nicht vorgelegt worden ist. Es ist bei dem Abfertigungszollamt verblieben.

Ende September hat die Klägerin jedoch das Kontrollexemplar dem ZA mit dem Begehren vorgelegt, auf diesem nachträglich den Ausgang der Ware zu bestätigen, die auf das Schiff "MSC X" mit dem Ziel M verladen worden sein soll.