I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im September 2001 eine Sendung Weißzucker bei einem Zollamt im Bezirk des Hauptzollamts L zur Ausfuhr angemeldet. Es war vorgesehen, dass die Ware über den Freihafen Hamburg die Gemeinschaft verlässt. Der Ausgang der Ware ist jedoch von dem dafür zuständigen Zollamt (ZA) zunächst nicht urkundlich bestätigt worden, weil diesem bei der --angeblich durchgeführten-- Gestellung der Ware das Kontrollexemplar T5 nicht vorgelegt worden ist. Es ist bei dem Abfertigungszollamt verblieben.
Ende September hat die Klägerin jedoch das Kontrollexemplar dem ZA mit dem Begehren vorgelegt, auf diesem nachträglich den Ausgang der Ware zu bestätigen, die auf das Schiff "MSC X" mit dem Ziel M verladen worden sein soll.
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