BFH - Beschluss vom 13.01.2006
I B 103/05
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 798
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1517/01

NZB: Nachweis für Ausfall einer Auslandsforderung- eidesstattliche Versicherung

BFH, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen I B 103/05

DRsp Nr. 2006/2639

NZB: Nachweis für Ausfall einer Auslandsforderung- eidesstattliche Versicherung

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es mit § 90 Abs. 2 AO vereinbar ist, eine eidesstattliche Versicherung der Stpfl. nicht als hinreichenden Nachweis für die Uneinbringlichkeit einer Auslandsforderung anzuerkennen, obwohl in der eidesstattlichen Versicherung gerade auf die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderung hingewiesen wurde.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält u.a. für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, ob es mit § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vereinbar sei, eine eidesstattliche Versicherung des Steuerpflichtigen nicht als hinreichenden Nachweis für die Uneinbringlichkeit einer Auslandsforderung anzuerkennen, obwohl in einer eidesstattlichen Versicherung gerade auf die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderung hingewiesen worden sei.

2. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.