Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält u.a. für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, ob es mit § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) vereinbar sei, eine eidesstattliche Versicherung des Steuerpflichtigen nicht als hinreichenden Nachweis für die Uneinbringlichkeit einer Auslandsforderung anzuerkennen, obwohl in einer eidesstattlichen Versicherung gerade auf die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Forderung hingewiesen worden sei.
2. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
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