BFH - Beschluss vom 08.08.2006
VI B 6/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2039
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1230/04

NZB: Neue Tatsache - Manipulation bei Abgabe der Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen VI B 6/06

DRsp Nr. 2006/23509

NZB: Neue Tatsache - Manipulation bei Abgabe der Steuererklärung

Erlässt das FA einen rechtswidrigen ESt-Bescheid, der auf einer Manipulation beruht, weil der die Erklärung entgegennehmende Beamte die Positionen abgehakt und trotz nicht vorhandener Belege mit dem Stempel "Belege eingesehen" versehen hat, so liegt darin eine neue Tatsache, die zur Änderung des Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist, sie ist jedenfalls unbegründet.