Die Beschwerde ist unzulässig. Sie macht keinen Zulassungsgrund gegen das angefochtene Urteil entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig geltend.
1. Soweit die Beschwerde abweichend von den finanzgerichtlichen Feststellungen, die sie auch nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, neue Tatsachen vorträgt, nämlich die Behinderung des Sohnes und eine möglicherweise daraus abzuleitende abweichende rechtliche Beurteilung der Fahrtaufwendungen hinsichtlich ihrer Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit, und auf dieser Grundlage eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist dieses Vorbringen unbeachtlich.
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