BFH - Beschluß vom 28.02.2002
III B 155/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 804

NZB; neues Zulassungsrecht

BFH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen III B 155/01

DRsp Nr. 2002/4887

NZB; neues Zulassungsrecht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Wird weder eine Divergenz behauptet noch vorgetragen, die angefochtene Entscheidung des FG sei fehlerhaft und dieser Fehler sei von einigem Gewicht und geeignet, das Vertrauen in die Rspr. zu schädigen, werden die Zulassungsgründe der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bzw. einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. nicht dargetan.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).