BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen VIII B 48/01
DRsp Nr. 2002/4906
NZB; neues Zulassungsrecht
Auch nach neuem Zulassungsrecht erfordert die Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, den substantiierten Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch eine Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt. Der Beschwerdeführer muss deshalb darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist. Dies setzt auch eine Auseinandersetzung mit den in der Rspr. und Literatur vertretenen Ansichten voraus.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
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