BFH - Beschluß vom 30.01.2002
VIII B 57/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 937

NZB; neues Zulassungsrecht

BFH, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen VIII B 57/01

DRsp Nr. 2002/4907

NZB; neues Zulassungsrecht

Ist ein Vortrag allenfalls geeignet, einen Verstoß gegen Bundesrecht und damit eine individuelle Rechtsverletzung darzutun, begründet das weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).