BFH - Beschluß vom 28.01.2002
VII B 41/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 932

NZB; neues Zulassungsrecht, Divergenz, Sicherung der einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluß vom 28.01.2002 - Aktenzeichen VII B 41/01

DRsp Nr. 2002/4901

NZB; neues Zulassungsrecht, Divergenz, Sicherung der einheitlichen Rspr.

1. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO umfasst die Fälle der bisherigen Divergenzrevision, geht aber darüber hinaus, weil es nunmehr nicht darauf ankommt, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat.2. Der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rspr." soll sich auch auf solche Fälle erstrecken, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z. B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rspr. zu schädigen. Die bloße Behauptung, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechtswidrig, reicht dafür nicht.3. Grds. ist davon auszugehen, dass ein Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Wird geltend gemacht, dies sei im Einzelfall nicht geschehen, sind dafür konkrete Anhaltspunkte zu benennen.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Geschäftsführer einer GmbH, welche alleinige Komplementärin von drei Kommanditgesellschaften war, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden.