I. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb von weniger als fünf Jahren verschiedene Immobilien erworben und wieder verkauft, darunter ein im Wege der Zwangsversteigerung erworbenes, mit einem viergeschossigen Gebäude bebautes Grundstück, für das je Geschoss Teileigentum gebildet war, so dass insgesamt vier Teileigentumsrechte bestanden, die je für sich im Grundbuch eingetragen waren.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah mit dem Verkauf dieses Grundstücks wegen der vier Teileigentumseinheiten die Drei-Objekt-Grenze als überschritten an und betrachtete die Grundstücksverkäufe der Kläger als gewerblichen Grundstückshandel.
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