BFH - Beschluß vom 05.02.2002
X B 69/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 782

NZB; neues Zulassungsrecht; gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen X B 69/01

DRsp Nr. 2002/4841

NZB; neues Zulassungsrecht; gewerblicher Grundstückshandel

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. erfordert, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist.2. Einwände gegen die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall sind auch im Rahmen des neuen Zulassungsrechts unbeachtlich.3. Die "Marktgängigkeit" d. h. die Frage, wie leicht bzw. schwierig es für den Veräußerer ist, für sein Objekt ein Käufer zu finden, ist bei Prüfung der 3-Objekt-Grenze ohne Bedeutung.

Gründe:

I. 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb von weniger als fünf Jahren verschiedene Immobilien erworben und wieder verkauft, darunter ein im Wege der Zwangsversteigerung erworbenes, mit einem viergeschossigen Gebäude bebautes Grundstück, für das je Geschoss Teileigentum gebildet war, so dass insgesamt vier Teileigentumsrechte bestanden, die je für sich im Grundbuch eingetragen waren.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah mit dem Verkauf dieses Grundstücks wegen der vier Teileigentumseinheiten die Drei-Objekt-Grenze als überschritten an und betrachtete die Grundstücksverkäufe der Kläger als gewerblichen Grundstückshandel.