Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es liegen weder die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO n.F.--) noch die des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO n.F.) vor.
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