1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist.2. Bezieht das FG ein dem Stpfl. nicht gehörendes Grundstück bei Prüfung der Frage ein, ob ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, so kann darin ein materiell-rechtlicher Fehler liegen. Um diesen als Verfahrensmangel (mangelnde Sachaufklärung und Verletzung der Amtsermittlungspflicht) ansehen zu können, muss der Stpfl. darlegen, wie das FG diesen Fehlschluss hätte vermeiden können und warum der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Stpfl. nicht von sich aus den Antrag gestellt hat, die Frage, wer Eigentümer des fraglichen Grundstücks war, durch weitere Nachforschungen zu klären.3. Die Behauptung, dass Urteil widerspreche dem tatsächlichen Sachverhalt, reicht für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht.
Gründe:
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