Die Entscheidung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen.
1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine promovierte Biochemikerin, war in den Streitjahren (1992 bis 1997) für eine Medizinische Laborgemeinschaft (MLD) tätig. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin diese Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat und deswegen zu Recht vom FA für die Streitjahre zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist.
Das FG gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Es führte zur Begründung aus:
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