BFH - Beschluss vom 29.07.2003
V B 73/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 5, 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1599

NZB: nicht mit Gründen versehene Entscheidung

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen V B 73/02

DRsp Nr. 2003/13162

NZB: nicht mit Gründen versehene Entscheidung

1. Das FG muss in den Entscheidungsgründen die Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.2. Ein Urteil, dessen Begründung offen lässt, aufgrund welcher Feststellungen, Erkenntnisse und rechtlicher Überlegungen das FG zu seiner Entscheidung gekommen ist, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Urteilsbegründung.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 5, 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen.

1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine promovierte Biochemikerin, war in den Streitjahren (1992 bis 1997) für eine Medizinische Laborgemeinschaft (MLD) tätig. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin diese Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat und deswegen zu Recht vom FA für die Streitjahre zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist.

Das FG gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Es führte zur Begründung aus: