BFH - Beschluss vom 13.03.2006
XI B 34/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1140
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6220/02

NZB: nicht mit Gründen versehene Entscheidung

BFH, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen XI B 34/05

DRsp Nr. 2006/9349

NZB: nicht mit Gründen versehene Entscheidung

§ 119 Nr. 6 FGO ist auch dann verletzt, wenn Gründe nur zum Teil fehlen. Die Gründe fehlen u. a. dann teilweise, wenn das Gericht einen selbstständigen Anspruch mit Stillschweigen übergangen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 6 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit ihrer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 zunächst beantragt, die Pensionsabfindung in Höhe von 656 103 DM nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem halben Steuersatz zu versteuern. Sie haben im Verlauf des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 14. März 2003 vorgetragen, dass der Abfindungsbetrag für den Pensionsanspruch nicht --wie im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt-- 656 103 DM, sondern nur 626 103 DM betragen habe, da der Pensionsanspruch wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH vertragsgemäß um 30 000 DM gekürzt worden sei. Sie haben ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils und des Protokolls über die mündliche Verhandlung beantragt, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1998 zu ändern und den Abfindungsbetrag für den Pensionsanspruch in Höhe von 626 103 DM dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG zu unterwerfen.