Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 3 und 2 2. Alternative, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Ein Verfahrensmangel ist schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben und die zur Begründung des Mangels erforderlichen Tatsachen lückenlos vorgetragen worden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. September 2002 II B 107/01, BFH/NV 2003, 182).
Daran fehlt es hier.
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