BFH - Beschluss vom 18.10.2006
II B 91/05
Normen:
FGO § 90a Abs. 4 § 105 Abs. 5 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 256
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 67/04

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen II B 91/05

DRsp Nr. 2006/29135

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Ein Urteil ist teilweise nicht mit Gründen versehen, wenn das FG in fehlerhafter Weise von den Begründungserleichterungen aus § 90a Abs. 4 und § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch gemacht hat.2. Die Befugnis des FG, von den Begründungserleichterungen aus §§ 90a Abs. 4 bzw. 105 Abs. 5 FGO Gebrauch zu machen, ist durch die Zwecke des Begründungszwangs begrenzt.3. Die in den Entscheidungsgründen eines Urteils erfolgte Bezugnahme auf die Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf geht ins Leere, wenn das FA eine Einspruchsentscheidung unter diesem Datum nicht erlassen hat.

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 4 § 105 Abs. 5 § 119 Nr. 6 ;

Gründe: