BFH - Beschluss vom 02.11.2006
I B 13/06
Normen:
EGVtr Art. 50 ; FGO § 113 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 261
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2353/05

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen I B 13/06

DRsp Nr. 2006/30409

NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

1. Zu Inhalt und Umfang der erforderlichen Begründung gelten für mit Rechtsmitteln anfechtbare Beschlüsse die für die Begründung von Urteilen entwickelten Grundsätze entsprechend.2. Daher müssen in den Entscheidungsgründen alle wesentlichen Fragen prozessualer und materiell-rechtlicher Art angesprochen werden.

Normenkette:

EGVtr Art. 50 ; FGO § 113 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien unter der Rechtsform einer Private Limited registrierte Gesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien, die laut vorgelegten Kopien von Auszügen aus dem Handelsregister als "Boekhoud- en belastingadviesbureau; administratiekantoor" in Zuid-Limburg bezeichnet ist. Gesellschafter sind A und B; beide sind in Deutschland ansässig.

Im Klageverfahren 6 K 2353/05 wurde die Beschwerdeführerin durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 23. November 2005 als Bevollmächtigte der Klägerin zurückgewiesen, da sie nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.