I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien unter der Rechtsform einer Private Limited registrierte Gesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien, die laut vorgelegten Kopien von Auszügen aus dem Handelsregister als "Boekhoud- en belastingadviesbureau; administratiekantoor" in Zuid-Limburg bezeichnet ist. Gesellschafter sind A und B; beide sind in Deutschland ansässig.
Im Klageverfahren 6 K 2353/05 wurde die Beschwerdeführerin durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 23. November 2005 als Bevollmächtigte der Klägerin zurückgewiesen, da sie nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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