Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das Urteil beruht auf einem von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Es ist entgegen § 105 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 FGO nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO).
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