BFH - Beschluss vom 14.09.2005
VI B 53/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 103
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4678/02

NZB: nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VI B 53/05

DRsp Nr. 2005/18912

NZB: nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

Eine Besetzungsrüge hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass die angefochtene Entscheidung nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzeswidrig und damit willkürlich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.