I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ließ beim Ausfuhrzollamt mit fünf Ausfuhranmeldungen und Kontrollexemplaren verschiedene Schokoladenartikel zur Ausfuhr nach Ungarn abfertigen. Da er für einige Waren ("X"-Produkte) keine Herstellererklärungen vorlegen konnte, vermerkte die Zollstelle, dass die Ausfuhrabfertigung für diese Waren nach dem "Erlass (des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. Februar 1991) III B 3 - M 3500 - 40/91 Art. 8 Abs. 1 - 3" erfolge. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte dem Kläger antragsgemäß Ausfuhrerstattungen.
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