BFH - Beschluss vom 23.07.2003
VII B 14/03
Normen:
FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 53

NZB: Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

BFH, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen VII B 14/03

DRsp Nr. 2003/13167

NZB: Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

Feststellungen in einem behördlichen Prüfungsbericht sind vom FG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde dem Bericht keine Bedeutung beigemessen hat.

Normenkette:

FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ließ beim Ausfuhrzollamt mit fünf Ausfuhranmeldungen und Kontrollexemplaren verschiedene Schokoladenartikel zur Ausfuhr nach Ungarn abfertigen. Da er für einige Waren ("X"-Produkte) keine Herstellererklärungen vorlegen konnte, vermerkte die Zollstelle, dass die Ausfuhrabfertigung für diese Waren nach dem "Erlass (des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. Februar 1991) III B 3 - M 3500 - 40/91 Art. 8 Abs. 1 - 3" erfolge. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte dem Kläger antragsgemäß Ausfuhrerstattungen.