I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete auf seinem Grundstück ein im Jahre 1989 bezugsfertig gewordenes Gebäude mit Schwimmhalle und Büroteil. Eine vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für erforderlich gehaltene Besichtigung des Gebäudes wurde vom Kläger verweigert. Das FA beantragte aufgrund seines Verdachts, der Kläger habe zur Finanzierung der Gebäudeerrichtung nicht versteuerte Einnahmen verwendet, beim Amtsgericht (AG) X einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss. Das AG X ordnete durch Beschluss die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers sowie der vermieteten Räume des fraglichen Gebäudes zum Zweck der Besichtigung durch einen Bausachverständigen an.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|