Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil liegen nicht vor.
Die ausschließlich als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage,
wie die Eigenheimzulage bei (geschiedenen) Ehegatten zu behandeln ist, die während der Ehe über zwei Eigentumswohnungen verfügten und dafür Eigenheimzulage in Anspruch genommen hätten,
beantwortet sich bereits aus dem Gesetz.
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