BFH - Beschluss vom 22.05.2006
X B 182/05
Normen:
AO § 129 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1506
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4066/04

NZB: offenbare Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen X B 182/05

DRsp Nr. 2006/19219

NZB: offenbare Unrichtigkeit

Die Entscheidung, ob eine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129 AO vorliegt, d. h. ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage. Die Entscheidung darüber ist im Wesentlichen eine Tatfrage und daher revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Normenkette:

AO § 129 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.