FG Hessen, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4066/04
NZB: offenbare Unrichtigkeit
BFH, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen X B 182/05
DRsp Nr. 2006/19219
NZB: offenbare Unrichtigkeit
Die Entscheidung, ob eine offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 129AO vorliegt, d. h. ob jede Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachaufklärung bzw. fehlerhaften Tatsachenwürdigung auszuschließen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, vor allem nach Aktenlage. Die Entscheidung darüber ist im Wesentlichen eine Tatfrage und daher revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.