BFH - Beschluß vom 21.02.2002
V B 208/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 804

NZB; pauschale Bezugnahme auf Vortrag im FG-Verfahren

BFH, Beschluß vom 21.02.2002 - Aktenzeichen V B 208/01

DRsp Nr. 2002/4891

NZB; pauschale Bezugnahme auf Vortrag im FG-Verfahren

Durch eine pauschale Bezugnahme auf "den gesamten bisherigen Vortrag" sind die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nicht dargelegt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn

a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

b) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder

c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

2. Im Streitfall sind die Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt: