Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn
a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
b) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder
c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
2. Im Streitfall sind die Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.
a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|