I. Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Jahr 1996 (Streitjahr) ein pauschaler Vorsteuerabzug für Reisekosten bei ihr angestellter Monteure zusteht.
Die Klägerin, eine GmbH, befasst sich mit Industriemontagen und dem Anlagenbau. Die bei ihr im Streitjahr 1996 beschäftigten Monteure waren an ständig wechselnden Einsatzorten tätig. Das Finanzgericht (FG) hat hierzu festgestellt, dass die Monteure ihren täglichen Einsatzort unmittelbar --nicht von der Betriebsstätte der Klägerin aus-- aufsuchten; es lägen keine Dienstgänge oder Dienstreisen vor; es sei vielmehr eine Einsatzwechseltätigkeit im lohnsteuerrechtlichen Sinn gegeben.
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