BFH - Beschluss vom 20.10.2006
V B 17/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStDV (1993) § 36 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 282
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 389/05

NZB: pauschaler Vorsteuerabzug für Reisekosten, ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 20.10.2006 - Aktenzeichen V B 17/06

DRsp Nr. 2006/30421

NZB: pauschaler Vorsteuerabzug für Reisekosten, ausgelaufenes Recht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Die Zulassung der Revision setzt die Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit einer Rechtsfrage im allgemeinen Interesse voraus. An die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn die angesprochene Rechtsfrage sog. ausgelaufenes Recht betrifft.3. Rechtsfragen zum pauschalen Vorsteuerabzug für Reisekosten nach §§ 36 ff. UStDV 1993 beziehen sich auf ausgelaufenes Recht und haben daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStDV (1993) § 36 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Jahr 1996 (Streitjahr) ein pauschaler Vorsteuerabzug für Reisekosten bei ihr angestellter Monteure zusteht.

Die Klägerin, eine GmbH, befasst sich mit Industriemontagen und dem Anlagenbau. Die bei ihr im Streitjahr 1996 beschäftigten Monteure waren an ständig wechselnden Einsatzorten tätig. Das Finanzgericht (FG) hat hierzu festgestellt, dass die Monteure ihren täglichen Einsatzort unmittelbar --nicht von der Betriebsstätte der Klägerin aus-- aufsuchten; es lägen keine Dienstgänge oder Dienstreisen vor; es sei vielmehr eine Einsatzwechseltätigkeit im lohnsteuerrechtlichen Sinn gegeben.