BFH - Beschluss vom 06.07.2006
IV B 95/05
Normen:
EStG (1994) § 16 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2246
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6184/01

NZB: Personengesellschaft - Ausscheiden von Gesellschaftern, Realteilung

BFH, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen IV B 95/05

DRsp Nr. 2006/25931

NZB: Personengesellschaft - Ausscheiden von Gesellschaftern, Realteilung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für den verbleibenden Gesellschafter ein laufender Gewinn entsteht, wenn der aus der aus einer Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter mit einem Sachwert abgefunden wird, den er in sein Privatvermögen übernimmt, der Betrieb als solcher weitergeführt wird.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die erfolgsneutrale Realteilung einer Personengesellschaft mit dem Wahlrecht zur Buchwertfortführung nicht nur bei Übernahme von Teilbetrieben, sondern auch bei Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern an die Gesellschafter möglich ist.

Normenkette:

EStG (1994) § 16 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Mitunternehmerschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung und Ackerbau. Neben gepachteten Flächen nutzten sie vier Grundstücke unentgeltlich für den Betrieb, die zu Beginn des Streitjahres (1994) einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehörten, die die Klägerin mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gebildet hatte. Ursprünglich hatte der Vater der Klägerin die Grundstücke in seinem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Die Grundstücke hatten folgende Größe:

Grundstücke Nr. 1-3 (insgesamt) 26 468 qm