BFH - Beschluss vom 07.09.2005
X S 1/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 § 115 § 119 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2246
BFH/NV 2005, 2246
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6433/02

NZB: PKH

BFH, Beschluss vom 07.09.2005 - Aktenzeichen X S 1/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/17927

NZB: PKH

Für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision und das sich anschließende Revisionsverfahren ist PKH zu gewähren, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers Erfolg hat und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und das sich anschließende Revisionsverfahren einen Rechtszug i. S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO bilden.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 § 115 § 119 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Rechtsmittelgegner (das Finanzamt --FA--) lehnte im Einkommensteuerbescheid für 1997 den Antrag des Antragstellers, Klägers und Rechtsmittelführers (Antragsteller) auf Berichtigung der Bilanz ab. Der Einspruch und die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.

Der Antragsteller legte durch seinen nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde ein, die auch innerhalb der Begründungsfrist begründet wurde. Persönlich beantragte der Antragsteller Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er ein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tag die Revision zugelassen.