I. Der Beklagte und Rechtsmittelgegner (das Finanzamt --FA--) lehnte im Einkommensteuerbescheid für 1997 den Antrag des Antragstellers, Klägers und Rechtsmittelführers (Antragsteller) auf Berichtigung der Bilanz ab. Der Einspruch und die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.
Der Antragsteller legte durch seinen nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde ein, die auch innerhalb der Begründungsfrist begründet wurde. Persönlich beantragte der Antragsteller Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tag die Revision zugelassen.
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