Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen Einkommensteuer 2000 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Gegen das FG-Urteil hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
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