I. Die Antragsteller haben gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, in dem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte des Antragstellers auf 30 000 DM geschätzt und die Einkommensteuer mit 0 DM festgesetzt hatte, Einspruch eingelegt und Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Das Urteil ist dem Antragsteller am 25. Mai 2005 zugestellt worden.
Gegen die Entscheidung des FG beabsichtigen die Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen und beantragen mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 13. Juni 2005 eingegangenen Schreiben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
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