BFH - Beschluss vom 30.08.2006
XI B 153/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2255
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4762/03

NZB: Programmierung von Robotern als ingenieurähnliche Tätigkeit?

BFH, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen XI B 153/05

DRsp Nr. 2006/25250

NZB: "Programmierung von Robotern" als ingenieurähnliche Tätigkeit?

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass allein der Umstand, dass jemand im Bereich der System-Software-Entwicklung tätig ist, nicht ausreicht, die Ähnlichkeit mit dem Beruf eines Ingenieurs oder Informatikers zu begründen. Erforderlich ist außerdem eine Vergleichbarkeit der theoretischen Ausbildung mit derjenigen eines Ingenieurs oder Diplom-Informatikers.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Einkommensteuer für 2002 und die Beschwerde des Klägers im Übrigen sind teils unzulässig und teils unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.