Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 bis 1996 mit Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils und der Protokollabschrift haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2003 die Ergänzung des Protokolls im Wege einer Berichtigung nach § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der () beantragt. Den Antrag hat zunächst der Senat mit der Begründung abgewiesen, dass er unzulässig sei, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Anschließend hat ihn der Vorsitzende Richter als unbegründet abgewiesen, weil das Protokoll weder unrichtig noch unvollständig sei; hinsichtlich der gewünschten Ergänzungen habe keine Protokollpflicht des Gerichts bestanden.
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