BFH - Beschluss vom 26.09.2005
VIII B 6/04
Normen:
FGO § 94 ; ZPO § 160 Abs. 4 S. 3 § 164 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 109
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4442/00

NZB: Protokollberichtigung

BFH, Beschluss vom 26.09.2005 - Aktenzeichen VIII B 6/04

DRsp Nr. 2005/19605

NZB: Protokollberichtigung

1. Der Antrag auf Ergänzung des Protokolls kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden; ein später gestellter Antrag ist unzulässig.2. Die Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer, vorgenommen werden. Eine Beschwerde gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist grds. nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 94 ; ZPO § 160 Abs. 4 S. 3 § 164 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 bis 1996 mit Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils und der Protokollabschrift haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2003 die Ergänzung des Protokolls im Wege einer Berichtigung nach § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der () beantragt. Den Antrag hat zunächst der Senat mit der Begründung abgewiesen, dass er unzulässig sei, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Anschließend hat ihn der Vorsitzende Richter als unbegründet abgewiesen, weil das Protokoll weder unrichtig noch unvollständig sei; hinsichtlich der gewünschten Ergänzungen habe keine Protokollpflicht des Gerichts bestanden.