BFH - Beschluss vom 21.08.2002
VIII B 58/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 176

NZB; PZU, ordnungsgemäße Ladung

BFH, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen VIII B 58/02

DRsp Nr. 2003/1372

NZB; PZU, ordnungsgemäße Ladung

1. Die PZU erbringt den vollen Beweis für die von ihre bezeugten Tatsachen, d. h. auch dafür, dass der Empfänger in der vorgeschriebenen Weise über die Niederlegung benachrichtigt worden ist. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der PZU bezeugten Tatsachen geführt werden.2. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Adressat die Mitteilung über die Niederlegung seinem Briefkasten entnommen und ob er sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Unerheblich ist auch, ob der Adressat von der Ladung mit oder ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 4 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757 --im Folgenden: FGO n.F.--).