Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht ordnungsgemäß gerügt worden.
a) Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.
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