BFH - Beschluss vom 02.11.2006
VIII B 64/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 262
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 104/99

NZB: rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen VIII B 64/06

DRsp Nr. 2006/30254

NZB: rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

1. Eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste.2. Fachkundige Prozessparteien müssen grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner zu 1. bis 3. (Kläger zu 1. bis 3.) sind die Ehefrau und die beiden Kinder des 1996 verstorbenen Ehemanns der Klägerin zu 1. (E).

E war als Kaufmann seit 1965 Geschäftsführer der Firma S GmbH & Co. KG. Außerdem war er Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der von ihm 1988 im Auftrag dreier am Gewinn und Verlust beteiligter Personen gegründeten N-GmbH (N-GmbH).

Ab November 1989 wurde der Sohn und Miterbe des E, der Kläger zu 3., Ein- und Verkäufer der N-GmbH. E erteilte ihm außerdem Vollmacht für das Geschäftskonto der N-GmbH bei einer Sparkasse.