BFH - Beschluss vom 08.01.2003
I B 22/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 925

NZB; rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen I B 22/02

DRsp Nr. 2003/7976

NZB; rechtliches Gehör

Das FG ist nicht allgemein verpflichtet, den Beteiligten vorab mitzuteilen, auf welche Umstände und Überlegungen es seine Entscheidung voraussichtlich stützen wird. Die Beteiligten müssen damit rechnen, dass das FG auch ohne besondere Ankündigung einschlägige gesetzliche Vorschriften beachtet, sofern diese nicht so entlegen sind, dass sie auch einem kundigen Beteiligten nicht bekannt sein müssen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der im Streitjahr (1992) die 1935 geborene X und deren 1965 geborener Sohn Z zu je 50 v.H. beteiligt waren. Beide Gesellschafter waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Der Anstellungsvertrag mit Z war auf Lebenszeit, derjenige mit X hingegen mit einer Befristung bis zum 31. März 1995 abgeschlossen.