I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der im Streitjahr (1992) die 1935 geborene X und deren 1965 geborener Sohn Z zu je 50 v.H. beteiligt waren. Beide Gesellschafter waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Der Anstellungsvertrag mit Z war auf Lebenszeit, derjenige mit X hingegen mit einer Befristung bis zum 31. März 1995 abgeschlossen.
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