I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) --die B-GbR-- ist als Besitzgesellschaft mit der B-GmbH (Betriebsgesellschaft) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verbunden. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) --Eheleute B-- sind an beiden Gesellschaften beteiligt.
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