BFH - Beschluss vom 26.09.2003
III B 112/02
Normen:
FGO § 78 § 81 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 210
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2730/01

NZB: rechtliches Gehör, Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen III B 112/02

DRsp Nr. 2003/14708

NZB: rechtliches Gehör, Akteneinsicht

1. Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Prozessbevollmächtigten zur Einsicht in ein nahegelegenes FA übersandt werden können, ist im FG-Verfahren eine Ermessensentscheidung.2. Bei der Ermessensausübung ist die gesetzliche Grundentscheidung zu beachten, dass die Akten i.d.R. beim FG eingesehen werden sollen.3. Ein Sonderfall kann vorliegen, wenn wegen großer Entfernung der Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten vom FG eine Einsichtnahme in den Räumen des FG nicht zumutbar erscheint, weil z. B. der Prozessbevollmächtigte sein Büro in einer Entfernung von etwa 300 km zum FG unterhält.

Normenkette:

FGO § 78 § 81 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt, ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).