BFH - Beschluss vom 05.04.2006
I B 84/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1497
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7687/00

NZB: rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen I B 84/05

DRsp Nr. 2006/18620

NZB: rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung

Eine Überraschungsentscheidung und ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.