BFH - Beschluss vom 18.09.2003
VI B 105/03
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 76

NZB: rechtliches Gehör, Verzicht auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen VI B 105/03

DRsp Nr. 2003/14368

NZB: rechtliches Gehör, Verzicht auf mündliche Verhandlung

1. Der Umstand, dass für einen Erörterungstermin die Frist des § 91 Abs. 1 FGO nicht eingehalten wird, führt nicht zu einer Verletzung des Rechts auf Gehör. Denn der Erörterungstermin ersetzt nicht die mündliche Verhandlung sondern dient lediglich dazu, die Entscheidungsreife des Rechtsstreits zu bewirken.2. Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet, so kann das FG ohne eine solche entscheiden, auch wenn ein Beteiligter mitteilt, er sei wegen stationärer Behandlung gehindert, zwischenzeitlich ergangene Änderungsbescheide zu überprüfen und zu künftig eingehenden Schriftsätzen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2 § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob Zulassungsgründe schlüssig dargelegt worden sind; die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.