BFH - Beschluss vom 04.11.2002
VIII B 94/02
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 484

NZB; Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 04.11.2002 - Aktenzeichen VIII B 94/02

DRsp Nr. 2003/2518

NZB; Rechtsfortbildung

Zu den Anforderungen an die Rüge, eine Entscheidung des BFH sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.