I. Streitig ist der Ansatz eines Korrekturpostens beim Wechsel der Gewinnermittlungsart.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt, dass er zum 1. Januar 1994 zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergegangen sei. In der Aufstellung über die "Korrektivposten zum 31.12.1993 (1.1.1994) aus Wechsel der Gewinnermittlungsart" vom 17. Oktober 1995 ermittelte der Kläger einen "Saldo hinzu 274.464,58 DM".
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