BFH - Beschluss vom 21.03.2007
XI B 125/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1333
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 307/03

NZB: Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen XI B 125/06

DRsp Nr. 2007/8702

NZB: Rechtsfortbildung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.2. Die Frage, ob die beim Wechsel der Gewinnermittlungsart anzusetzenden Korrekturposten in dem Jahr, in dem der Gewinn zum letzten Mal nach den Regeln der bisherigen Gewinnermittlungsart ermittelt wurde oder in dem Jahr, in dem der Gewinn zum ersten Mal nach der nun maßgeblichen Gewinnermittlungsart ermittelt wird, auszuweisen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz eines Korrekturpostens beim Wechsel der Gewinnermittlungsart.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mitgeteilt, dass er zum 1. Januar 1994 zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergegangen sei. In der Aufstellung über die "Korrektivposten zum 31.12.1993 (1.1.1994) aus Wechsel der Gewinnermittlungsart" vom 17. Oktober 1995 ermittelte der Kläger einen "Saldo hinzu 274.464,58 DM".