I. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergab sich, dass Einkünfte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht nur im Einkommensteuerbescheid 1995, sondern auch --zu Unrecht-- im bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid 1997 erfasst worden waren. Mit Prüfungsmitteilung vom 17. Dezember 2002, in der es u.a. hieß, die Doppelerfassung sei "insoweit auch nach § 174 AO zu berichtigen", wurde das Wohnsitz-Finanzamt des Klägers, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), davon unterrichtet.
Nachdem die Prüfungsmitteilung am 16. Januar 2003 bearbeitet worden war, lehnte das FA die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31. Dezember 2002 und mangels eines zuvor gestellten Änderungsantrags ab.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|