BFH - Beschluss vom 27.01.2003
II B 194/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 2 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 792

NZB; Rechtsfortbildung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 27.01.2003 - Aktenzeichen II B 194/01

DRsp Nr. 2003/6112

NZB; Rechtsfortbildung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge, eine Entscheidung des BFH sei aus Gründen der Rechtsfortbildung erforderlich.2. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 2 § 76 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit Kaufvertrag vom 30. März 1981 ein bebautes Grundstück zu Miteigentum. Nach Durchführung von Umbaumaßnahmen bewertete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Wohngrundstück mit Einheitswertbescheid vom 4. Februar 1994 auf den 1. Januar 1994 zunächst unter Vorbehalt der Nachprüfung als Zweifamilienhaus.

Durch (Änderungs-)Bescheid vom 20. November 1998 stellte das FA für das Wohngrundstück der Kläger auf den 1. Januar 1994 die Grundstücksart "Einfamilienhaus" fest, weil die vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderte Abgeschlossenheit der Wohnräume im Erd- und Dachgeschoss nicht bestehe (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151). Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger wegen im Jahre 1992 getätigter Umbauarbeiten nicht berufen.