BFH - Beschluss vom 23.08.2007
V B 5/06
Normen:
FGO § 51, § 116 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2319
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1467/05

NZB: rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag

BFH, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen V B 5/06

DRsp Nr. 2007/17566

NZB: rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag

1. Wird ein Ablehnungsgesuch gegen einen FG-Richter wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgelehnt, muss kein besonderer Beschluss ergehen, sondern das FG kann im Urteil unter Mitwirkung des abgelehnten Richters darüber entscheiden. 2. Zu der schlüssigen Rüge, dass das FG zu Unrecht einen Fall von Rechtsmissbrauch angenommen habe, gehört auch der Vortrag, das Befangenheitsgesuch sei begründet gewesen. Denn nur dann kann die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen.

Normenkette:

FGO § 51, § 116 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Einspruch Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 sowie die Festsetzung von Zinsen und eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 1996. Nach seiner Auffassung war Festsetzungsverjährung eingetreten.

Der Rechtsstreit wurde zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Der Kläger lehnte den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

In seinem klageabweisenden Urteil, das der abgelehnte Einzelrichter erließ, lehnte das Finanzgericht (FG) den Befangenheitsantrag als unzulässig ab, da er rechtsmissbräuchlich sei.