I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Einspruch Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 sowie die Festsetzung von Zinsen und eines Verspätungszuschlages zur Umsatzsteuer 1996. Nach seiner Auffassung war Festsetzungsverjährung eingetreten.
Der Rechtsstreit wurde zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Der Kläger lehnte den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
In seinem klageabweisenden Urteil, das der abgelehnte Einzelrichter erließ, lehnte das Finanzgericht (FG) den Befangenheitsantrag als unzulässig ab, da er rechtsmissbräuchlich sei.
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