Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Die Klägerin meint, der Frage, ob Restauratoren i.S. von § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) freiberuflich tätig seien, komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Bundesfinanzhof (BFH), wie er dies im ersten Rechtsgang im Urteil vom 4. November 2004 IV R 63/02 (BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362) bereits ausgeführt habe, bislang nicht darüber entschieden habe, ob und ggf. unter welchen Umständen eine Restauratorentätigkeit eine (überwiegend) künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstelle.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|