BFH - Beschluss vom 25.03.2003
IX B 182/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 580 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 939

NZB; Restitutionsklage; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen IX B 182/02

DRsp Nr. 2003/7270

NZB; Restitutionsklage; grundsätzliche Bedeutung

In einer NZB gegen ein Urteil über eine Restitutionsklage gem. § 580 ZPO können nur Rechtsfrage, die die Voraussetzungen dieser Restitutionsklage betreffen, als grds. aufgeworfen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 580 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO ist nicht schlüssig dargelegt.

Die als Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfene Frage, ob ein Steuerbescheid, der Sonderabschreibungen enthält, ohne Vorläufigkeitsvermerk oder Vorbehaltsfestsetzung rechtens sein könne, ist in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) über die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angestrengte Restitutionsklage gemäß § 580 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 134 FGO. Nur Rechtsfragen, die die Voraussetzungen dieser Restitutionsklage betreffen, können in diesem Verfahren als grundsätzlich aufgeworfen werden, nicht hingegen Rechtsfragen, die das ursprünglich in der Einkommensteuersache 1994 ergangene FG-Urteil betreffen.