BFH - Beschluss vom 06.04.2005
IX B 174/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1354
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4077/03

NZB: Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen IX B 174/04

DRsp Nr. 2005/8107

NZB: Revisionszulassungsgründe

1. Mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 108 FGO wird kein Zulassungsgrund, insbesondere kein Verfahrensmangel i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.3. Legt das FG die Grundsätze der BFH-Rspr. seiner Entscheidung zu Grunde, so kann aus der Wiederholung von Passagen aus Urteilen des BFH nicht auf eine Abweichung geschlossen werden.4. Legen Kl. ihren Einwänden eine eigene Interpretation der BFH-Rspr. zu Grunde, so rügen sie mit der vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Wesentlichen entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (auch) nicht gegeben.