Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich gegen die fehlende Prüfung und unrichtige Entscheidung hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht wenden, übersehen sie, dass das Finanzgericht (FG) deren Vorliegen ausdrücklich hat dahinstehen lassen. Damit sind die Einwendungen nicht entscheidungserheblich.
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