BFH - Beschluss vom 17.01.2006
IX B 79/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 802
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 670/03

NZB: Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen IX B 79/05

DRsp Nr. 2006/3083

NZB: Revisionszulassungsgründe

1. Wird lediglich ein Verstoß gegen die BFH-Rechtsprechung gerügt, reicht das nicht aus, den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darzulegen.2. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gerügt, ist eine hinreichende Darlegung betr. genauer Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten erforderlich.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich gegen die fehlende Prüfung und unrichtige Entscheidung hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht wenden, übersehen sie, dass das Finanzgericht (FG) deren Vorliegen ausdrücklich hat dahinstehen lassen. Damit sind die Einwendungen nicht entscheidungserheblich.