BFH - Beschluss vom 07.12.2006
VIII B 48/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 712
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4780/02

NZB: Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen VIII B 48/05

DRsp Nr. 2007/2875

NZB: Revisionszulassungsgründe

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Die Rüge der Divergenz ist unschlüssig, wenn der zu beurteilende Streitfall bereits im tatsächlichen mit der vermeintlichen Divergenzentscheidung nicht vergleichbar ist.3. Das FG muss nur hinreichend substantiierten Beweisanträgen entsprechen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, brauchen regelmäßig keine Beweisaufnahme nahe zu legen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Verfahrensrügen