BFH - Beschluss vom 31.07.2002
V B 18/02
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 58

NZB; Richterablehnung

BFH, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen V B 18/02

DRsp Nr. 2002/17959

NZB; Richterablehnung

1. Zu den Voraussetzungen einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.2. Das Ablehnungsgesuch muss sich grds. auf bestimmte Richter beziehen (Grundsatz der Individualablehnung). Es ist daher im Allgemeinen unzulässig, einen Spruchkörper als Ganzes abzulehnen.3. Die Richterablehnung kann grds. nicht auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Umsätze des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für die Streitjahre 1991 bis 1996, weil dieser ihm keine Steuererklärungen vorgelegt hatte. Der Kläger legte gegen die mit Postzustellungsurkunde am 6. und 12. Mai 1998 zugestellten Umsatzsteuerbescheide für 1991 bis 1996 am 3. Juni 1998 bei dem Hessischen Finanzminister Einsprüche ein. Das Einspruchsschreiben wurde dem FA übersandt und ging dort am 15. Juni 1998 ein. Das FA wies die Einsprüche als unzulässig ab, weil das Einspruchsschreiben erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei ihm eingegangen sei und Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben seien.

Der Kläger erhob dagegen Klage und begehrte die Aufhebung der erwähnten Steuerbescheide, weil die Schätzungen willkürlich seien.